Das Landgericht Düsseldorf hat dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 26.000 Euro wegen des Kopierens von Kunstwerken zugesprochen. Der Beklagte habe die Urheberrechte des Klägers an drei Bildern in schuldhafter Weise verletzt (Az. 12 O 156/24).
Der Kläger hatte den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 26.000 Euro in Anspruch genommen. Er ist ein international tätiger und erfolgreicher Künstler und u. a. Urheber der Gemälde „Burgundy Nights“, „Horizon“ und „Life Below Water“. Der Beklagte ist ebenfalls Künstler und fertigte nach den Motiven der vorgenannten Bilder des Klägers seinerseits Bilder an, welche er mit seinem eigenen Namen signierte und veräußerte. Er beruft sich darauf, lediglich Privatkopien angefertigt zu haben, wobei er sich zu Übungszwecken an dem Stil des Klägers orientiert habe.
Das Gericht gab jedoch dem Kläger Recht. Der Beklagte habe die Urheberrechte des Klägers an den drei streitgegenständlichen Bildern in schuldhafter Weise verletzt, denn er habe die Kunstwerke des Klägers ohne dessen Einwilligung kopiert und sodann verkauft sowie auf seinem Instagram-Kanal veröffentlicht. Dabei stimme der Gesamteindruck der Bearbeitungen des Beklagten mit den Originalen überein, eine eigene schöpferische Leistung des Beklagten sei nicht zu erkennen. Bei der Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruchs orientierte sich die Kammer an den hypothetisch zu beanspruchenden Lizenzgebühren.
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