Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied in zwei Musterprozessen, dass bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten erhalten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen (Az. 6 A 856/23 und 6 A 857/23).
Die von den Klägern im sog. Direktions- bzw. Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten seien in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen. Die Alarmbereitschaftszeiten werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten werde dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürften sich aber nur in einem Radius von 12 km um die in Mülheim an der Ruhr gelegene Schlossbrücke bewegen und müssen im Alarmierungsfall „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Dabei sei unter „sofort“ die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen.
Die Einstufung als Arbeitszeit begründe sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren. Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit überstieg die Arbeitszeit der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen (September 2013 bis Oktober 2023 bzw. Februar 2019 bis Ende 2023) regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Im Umfang dieser Überschreitung stehe den Klägern ein Entschädigungsanspruch zu. Der zunächst auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtete Anspruch habe sich in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da die Gewährung von Freizeitausgleich nach Angaben der beklagten Stadt unmöglich ist. Die Entschädigung berechne sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.
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